Schlagwort-Archiv: Wettbewerbsrecht

Google: Abmahnung wegen toten E-Mail-Briefkastens

Die große Zeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG schien vorbei. Jetzt aber erwische es einen ganz großen:  Wie Heise meldet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Google abgemahnt, und zwar mit der Begründung, dass zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben sei, es sich aber letztlich um einen “toten Briefkasten” handele, weil derjenige, der eine E-Mail an diese Adresse schreibe, nur eine automatische Antwort erhalte, dass er die Kontaktformulare von Google nutzen solle.

Die Verbraucherzentrale dürfte im Recht sein, denn § 5 TMG verlangt ”Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.” Dem wird eine E-Mail-Adresse, die gar nicht abgerufen wird, nicht gerecht.

Suchen und buchen

Die direkte Verlinkung von Online-Telefonbüchern mit Hotel-Buchungsportalen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das entschied das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 20.02.2013 – 3-08 O 197/12, nicht rechtskräftig) auf Antrag der Wettbewerbszentrale  und untersagte damit der Telekom Medien GmbH die Platzierung von zum Buchungsportal HRS führenden Links neben Hoteladressen auf den Seiten www.dasoertliche.de und www.gelbeseiten.de. Dies berichtet die “Zentrale” in einer Pressemitteilung.

Die Bezeichnung der Links mit „online buchen“ verleite den Verbraucher zu der Annahme, über den Link direkt mit dem gesuchten Hotel in Kontakt zu treten. Dass statt der erwarteten Kontaktaufnahme mit dem Hotel tatsächlich eine Verlinkung mit dem Buchungsportal HRS stattfinde, sei irreführend und eine Benachteiligung anderer Hotelbuchungsportale.

Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt lässt sich durchaus hinterfragen. Zweifelhaft ist zum einen die erforderliche geschäftliche Relevanz der Irreführung, zum anderen dürfte es sich um einen Fall einer allenfalls unvollständigen Angabe handeln, die aber nur dann den Irreführungstatbestand erfüllt, wenn  das Publikum beim Unterbleiben von Hinweisen in einem wesentlichen Punkt, der den Entschluss zum Vertragsschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird. Der Wortlaut der Urteilsgründe ist allerdings (noch) nicht veröffentlicht.

Jetzt sieht jedenfalls der Button bei dasoertliche.de jedenfalls erst einmal so aus:

Keine Werbung, keine Anzeigenblätter – nur Anzeigenblatt XY

Der Markt der kostenlosen Anzeigenblätter ist hart umkämpft. Da möchte der eine oder andere Anbieter den Lesern schon einmal eine kleine Hilfestellung geben, welches Blatt dieser denn in seinem Briefkasten finden möchte. Ein Anzeigenblatt aus Rheinland Pfalz bot seinen Kunden daher Aufkleber mit dem Text „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ an, die daneben das Logo dieses Anzeigenblatts enthielten. Ziel der Werbung sollte sein, dass nur dieses Anzeigeblatt und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen wird. Das OLG Koblenz hat diese Werbung, anders als die Vorinstanz, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, mit Urteil vom 16. Januar 2013 – 9 U 982/12 – untersagt.

Das OLG führt aus, die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblattes sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt würden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen.

Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.

Diese Begründung ist schon für sich genommen problematisch, steht aber zudem auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in einem Urteil vom 24. 6. 2004 – I ZR 26/02 – Werbeblocker – zur Zulässigkeit von Werbeblockern für Fernsehprogramme Folgendes ausführt:

 „Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publikum oder – etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung – gegenüber den Erwerbern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet (…). Anders verhält es sich jedoch im Streitfall. Die von der Kl. gesendete Werbung erreicht, wenn der Werbeblocker der Bekl. zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzuschauer nicht, die sich bewusst dafür entschieden haben, keine Werbung sehen zu wollen.“

Damit stellt der BGH ausdrücklich fest, dass es nicht unlauter ist, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Werbung von Dritten zu verhindern, so lange dies nur auf dem freien Entschluss der Kunden beruht. So ist es auch bei den Aufklebern.

Auch der Ansatz des OLG Koblenz, die Zielrichtung der Behinderung letztlich daraus zu folgern, dass nicht das eigene Produkt herausgestellt wird, sondern die Kunden aufgefordert werden, Konkurrenzprodukte nicht mehr zu beziehen, ist nicht überzeugend. Zum einen ist die Aufforderung, andere konkurrierende Produkte nicht zu beziehen jeder Werbung für das eigene Produkt immanent. Zum anderen hat der Gesetzgeber, etwa mit der Zulassung vergleichender Werbung (§ 6 UWG), zum Ausdruck gebracht, dass Werbung nicht per se deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht auf das Herausstellen des eigenen Produkts beschränkt, sondern Bezug zu Produkten der Wettbewerber herstellt und damit letztlich “Stimmung” gegen die Produkte des Mitbewerbers macht.

“Unser Angebot zu Olympia 2008“ erlaubt

Die Nutzung olympischer Begriffe und Kennzeichen ist streng reglementiert. Die Symbole und Bezeichnungen sind gesetzlich durch durch das Olympiaschutzgesetz geschützt, das Unbefugten die Nutzung der Bezeichnungen und auch des im Anhang 1 der Gesetzes abgedruckten olympischen Ringe verbietet. Werbung im Schatten der olympischen Spiele ist damit ein gefährliches Minenfeld. Aber immerhin: Seit die Olympia-Ausrichter massiver gegen die Nutzung der Begriffe vorgehen, gibt es immer mehr Gerichtsentscheidungen, die das Gesetz eng auslegen und die beschreibende Nutzung der Begriffe erlauben.

Ein weiteres Mosaiksteinchen hat nach dem LG Kiel nun das LG Nürnberg-Fürth beigetragen und mit Urteil vom 12.12.2012 – 3 O 10482/11 – entschieden, dass ein Autohaus mit den Worten „Unser Angebot zu Olympia 2008“ werben darf.

Wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, hatte der Deutsche Olympische Sportbund das Autohaus wegen der Nutzung des Slogans „FlatRateEdition Beijing. Unser Angebot zu Olympia 2008“ abgemahnt. Das Autohaus gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Abmahnkosten. Die darauf gerichtete Klage hat das Gericht in Nürnberg nun abgewiesen.

Das Landgericht führt in seinem Urteil aus, dass der durch das Gesetz geschützte Begriff „Olympia“ zwar im geschäftlichen Bereich ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes als Inhaber des Schutzrechts verwendet worden sei. Rechtswidrig sei dies nach der gesetzlichen Regelung aber nur, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Weder das eine noch das andere sei hier aber der Fall. Insbesondere werde durch die angegriffene Werbung nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Autohaus um einen Sponsor der Olympischen Spiele handele. Die Werbung rufe auch bei Kunden nicht die Vorstellung hervor, dass dem angebotenen Fahrzeug eine besondere, gleichsam „olympiareife“ Qualität zukomme und schließlich werde auch der Ruf der Olympischen Spiele durch die Verwendung des Slogans nicht beeinträchtigt. Nachdem eine Rechtsverletzung des-halb nicht vorliege, müsse das verklagte Autohaus auch die Abmahnkosten nicht bezahlen.

Was im Übrigen beim Marketing für Sportveranstaltungen zu beachten ist, haben wir hier zusammengestellt.

Double-opt-in: Das Fass ist wieder offen

Ist die E-Mail, mit der ein Newsletter-Anbieter den Nutzer zur Bestätigung der E-Mail-Adresse auffordert, bereits unerlaubte Werbung, wenn der Empfänger sich für den Newsletter gar nicht eingeschrieben hat? Nachdem die Gerichte dies vor einigen Jahren teilweise noch vertreten hatten, schien sich das Problem erledigt zu haben. Doch, weit gefehlt. Das OLG München hat dieses alte Fass nun wieder geöffnet und die E-Mail mit Urteil vom  27. September 2012 · 29 U 1682/12 - als unerlaubte Werbung qualifiziert.

Folgendes war geschehen: Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine E-Mail bekommen, in der sie aufgefordert wurde, die Bestellung eines Newsletters zu bestätigen, den ein Unternehmen aus dem Bereich der Anlageberatung anbot. Dabei hatten die Anlageberater bereits das so genannte Double-opt-in-Verfahren gewählt, das eben nicht sogleich mit Eintragung einer E-Mail-Adresse zum Versand des Newsletters führt, sondern bei dem die E-Mail-Adresse nach Zusendung einer Aufforderungs-E-Mail bestätigt werden musste. Die Steuerberater machten geltend, sich nicht für den Newsletter eingeschrieben zu haben und hielten die E-Mail für eine unzulässige Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Das OLG München bejahte den Werbecharakter der E-Mail und sprach den Steuerberatern einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Das Gericht führt aus, auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert werde, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung stehe im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Werbung.

Mit der Bestätigungs-E-Mail hätten die Anlageberater beabsichtigt, die Erbringung ihrer Dienstleistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail sei daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Entscheidung ist ein Desaster für das E-Mail-Marketing. Die sich langsam einstellende Rechtssicherheit ist wieder dahin. Nahezu jeder Newsletter-Anbieter muss jetzt erst einmal mit einer Abmahnung rechnen, wenn sich jemand mit der E-Mail-Adresse eines Dritten für den Newsletter einträgt oder der Empfänger der E-Mail auch nur behauptet, seine Adresse nicht eingetragen zu haben. Und letztlich lässt sich dann auch keine juristisch saubere Lösung für die Einholung der Einwilligung finden. Auch das vorgeschlagene Erfordernis, dem Newsletter-Anbieter eine E-Mail mit dem Betreff “Subscribe” zuzusenden, ist keine Lösung, denn auch eine solche E-Mail kann von einem unautorisierten Nutzer der E-Mail-Adresse stammen.

Und auch rechtlich lässt es sich ohne weiteres begründen, die E-Mail noch nicht als Werbung anzusehen, wenn sie keine Werbebotschaft enthält, denn der Belästigungseffekt ist gering.

Immerhin hat das OLG München die Revision zugelassen, so dass zu hoffen ist, dass der BGH die Sache wieder “gerade rückt”.

Nicht ohne SIM-Lock-Hinweis

Die Telekom darf das SIM-Lock im neuen iPhone 5 nicht verschweigen. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 11 O 39/12 – die Werbung der Telekom ohne (rechtzeitigen) Hinweis auf das SIM-Lock und das Netlock des Telefons als irreführend verboten.

Die Telekom hatte das iPhone mit diversen Tarifoptionen beworben und auf das SIM-Lock erst am Ende des Bestellvorgangs hingewiesen, auf das Netlock dagegen sogar nur in den FAQ.

Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal des Angebots nicht deutlich informiert worden sei. Aufgrund des Locks werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters genutzt werden könne. Zudem sei es für die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots wesentlich, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lock aufgehoben werden könne.

Das LG Bonn sah dies genauso, und die Telekom hat die von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung, wie der Verband berichtet, bereits als abschließende Regelung anerkannt.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Versandapotheke

Es kommt nur alle paar Jahre vor, dass eine Rechtsfrage verschiedene oberste Gerichte beschäftigt und diese auch noch unterschiedlicher Auffassung sind. Wenn es dennoch passiert, entscheidet der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe. Heute ist der Senat tätig geworden und hat, wie der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung mitteilt, mit Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10 – entschieden, dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente auch von Versandapotheken mit Sitz im Ausland zu beachten ist.

© Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Eine in den Niederlanden ansässige Apotheke hatte im Internet Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15,00 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden. Eine deutsche Apotheke hatte dagegen auf Unterlassung geklagt und sah darin einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften.

Der Bundesgerichtshof hielt die Preisbindung für anwendbar und sah einen Wettbewerbsverstoß, sah sich an einer solchen Entscheidung aber durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gehindert, das 2008 in anderem Zusammenhang entschieden hatte, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandapotheken gelte, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schickten.

Der Gemeinsame Senat hat nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellten, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis stehe weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen.

Auf Messers Schneide

“Sammeln Sie die Treuepunkte?” wird der treue REWE-Kunde an der Kasse von Zeit zu Zeit gerne gefragt, und normalerweise hält sich die Sammelleidenschaft der Kunden offenbar auch in Grenzen. Nicht so im Jahr 2011, als REWE hochwertige Zwilling-Messer zu stark verbilligten Preisen für die Treuepunkte anbot: Die Kunden rissen REWE die Punkte und die Messer derart stark aus der Hand, dass REWE die Aktion abbrechen musste, weil Zwilling mit der Produktion nicht mehr hinterherkam.

Dies hat nun ein juristisches Nachspiel: Das OLG Köln hat REWE mit Urteil vom 10. August 2012 – 6 U 27/12 – auf die Klage einer Verbraucherzentrale einen solchen vorzeitigen Abbruch einer Verkaufsaktion künftig untersagt, soweit nicht vorher auf die Möglichkeit eines Abbruchs in den Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde.

Das Gericht führt in dem Urteil aus, REWE sei eine Irreführung nach § 5 UWG vorzuwerfen. Zwar habe das Unternehmen zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend gewesen sei, dass das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt worden sei, nicht hätte befriedigen können. Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer. Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen.

Das lässt sich gut hören, es stellt sich aber schon die Frage, ob dies grenzenlos gilt oder ob Fälle denkbar sind, in denen die Nachfrage derart stark ist, dass dies nicht voraussehbar war, und ob dann ein folgenloser Abbruch möglich sein muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wie die Sache letztlich ausgeht, steht damit – im wahrsten Sinne des Wortes – noch immer auf Messers Schneide.

Mal wieder: Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Dass unwirksame AGB-Klauseln einen Wettbewerbsverstoß darstellen können, weil die §§ 305 ff. BGB Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, hat der BGH jetzt geklärt. In einem anderen Bereich wird die höchstrichterliche, ob ein Gesetzesverstoß gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist und abgemahnt werden kann, vermutlich noch auf sich warten lassen: Im Datenschutzrecht.

© Rainer Sturm / pixelio.de

Hier geht es zwischen den Gerichten munter in die eine oder andere Richtung hin und her: Das LG Hamburg nimmt einen Wettbewerbsverstoß bei fehlender Datenschutzerklärung an, das Kammergericht verneint ihn im Zusammenhang mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button. Jetzt mischen sich zwei weitere Gerichte in die Diskussion ein.

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 U 38/11 – entschieden, dass das Anschreiben ehemaliger Kunden unter widerrechtlicher Verwendung von deren Daten einen Wettbewerbsverstoß nach  §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 4, 28 BDSG darstelle. Das Gericht führt aus, bei den §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG handele es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, weil sie die Zulässigkeit des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens personenbezogener Daten für Zwecke der Verkaufsförderung, insbesondere der Werbung, regelten und damit auch geschützte Interessen der Marktteilnehmer berührt würden. Dies hat im Ergebnis bereits das OLG Köln in einem Urteil vom 19. Dezember 2010 – 6 U 73/10 – so gesehen.

Anders das OLG München, das mit Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11 – entschieden hat, dass die Vorschriften des BDSG allein den Schutz der Persönlichkeit bezweckten und damit nicht gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen könnten.

Die Entscheidung aus Karlsruhe steht indes nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen, nach denen eine fehlende Datenschutzerklärung keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Hier wird man differenzieren müssen. Während die Pflicht zum Bereitstellen einer richtigen Datenschutzerklärung nach § 13 TMG tatsächlich nur dem Schutz des Betroffenen dient und keine Marktverhaltensregelung darstellt, ist dem OLG Karlsruhe im Bereich der widerrechtlichen Werbung mit Daten unter Verstoß gegen § 28 BDSG zuzustimmen. Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, und mit einem Verstoß kann sich ein Konkurrent einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung verschaffen. In einem Verstoß liegt damit tatsächlich gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß.

Aber auch in allen anderen Bereichen des Datenschutzrechts gilt: So lange einzelne Gerichte auch in anderen Verstößen gegen das Datenschutzrecht Wettbewerbsverstöße sehen. ist besondere Sorgfalt in diesem Bereich geboten. Die Gefahr, dass unerwartete Post von der Konkurrenz kommt, ist derzeit noch wahrscheinlicher als Post von den Datenschutzbehörden.

Es ist so weit: Die Button-Lösung tritt in Kraft

Der August ist da und mit ihm die Button-Lösung. Ab heute müssen Online-Shops deutlicher kennzeichnen, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung abgibt, etwa mit einem solchen Button:

Mehr zur Button-Lösung, insbesondere auch zu den weiteren neuen Verpflichtungen für Online-Shops haben wir in einem älteren Beitrag und in einem Informationsblatt der Kanzlei LOH Rechtsanwälte zusammengestellt.